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AGB

KFZ-Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

I. Auftragserteilung

  1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
    zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
    oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
    und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus
    dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
    II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
  5. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
    Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
    voraussichtlich zum Ansatz kommen.
    Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
    auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
    ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
  6. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
    es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
    die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und
    mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
    diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
    seiner Abgabe gebunden.
    Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
    können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
    vereinbart ist.
    Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
    werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
    verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung
    des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
    überschritten werden.
  7. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
    ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
    werden.
    III. Fertigstellung
  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
    bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
    sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
    Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
    unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
    Fertigstellungstermin zu nennen.
  9. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
    eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
    verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden
    schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
    Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
    nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers
    kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für
    eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
    Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz-
    oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
    unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
    Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
    ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
    Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
    Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
    Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
    der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
    von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung
    entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
  10. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die
    auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
    des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
    Körper oder Gesundheit.
  11. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
    Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
    einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen
    keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
    auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
    von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.
    Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber
    über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
    möglich und zumutbar ist.
    IV. Abnahme
  12. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
    erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
    vereinbart ist.
  13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb
    von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung
    oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
    Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
    gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
    Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
    werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
  14. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
    berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
    nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
    werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
    des Auftraggebers.
    V. Berechnung des Auftrages
  15. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
    in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
    und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
    Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
    erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
    Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
  16. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
    ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
    wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
    sind.
  17. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus,
    dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
    des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
    Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  18. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  19. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
    ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
    spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
    erfolgen.
    Vl. Zahlung
  20. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
    Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
    Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
    Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
    Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
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    Kfz-Reparaturbedingungen
    jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
    Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  21. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
    nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
    unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
    ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus
    demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
    beruht.
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
    Vorauszahlung zu verlangen.
    Vll. Erweitertes Pfandrecht
    Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
    ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
    in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
    Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
    früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
    Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand
    in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
    aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
    nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
    Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
    Vlll. Haftung für Sachmängel
  22. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
    einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
    Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
    ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
    diese bei Abnahme vorbehält.
  23. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
    zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
    juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
    des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
    beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers
    wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
    andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
    Bestimmungen.
  24. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,
    Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
    oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
    seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
    beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  25. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
    einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
    wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,
    etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
    Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
    die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
    ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
    vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
    vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
    Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
    für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
    Schäden.
    Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
    Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
  26. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
    eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen
    des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
    eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
    unberührt.
  27. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
    geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
    der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
    über den Eingang der Anzeige aus.
    b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
    kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
    des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
    In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
    aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
    Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem
    ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
    zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
    dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
    verpflichtet.
    c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
    Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
    des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
    aufgrund des Auftrags geltend machen.
    Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
    IX. Haftung für sonstige Schäden
  28. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art,
    die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  29. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
    „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
    Verjährungsfrist.
  30. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten
    die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer
    4 und 5 entsprechend.
    X. Eigentumsvorbehalt
    Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
    Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
    behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
    unanfechtbaren Bezahlung vor.
    Xl. Gerichtsstand
    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
    Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
    Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
    Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
    keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
  31. Kfz-Schiedsstellen
    a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
    kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus
    diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht
    von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis
    – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
    Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich
    nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
    (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
    b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg
    nicht ausgeschlossen.
    c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die
    Dauer des Verfahrens gehemmt.
    d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
    Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
    von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
    e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
    bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
    eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Kfz-
    Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
    f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
    nicht erhoben.
  32. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
    (VSBG)
    Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
    vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
    und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Autohaus Helmering

Kuhloweg 69
58638 Iserlohn

Verkauf
Montag 09:00-18:00
Dienstag 09:00-18:00
Mittwoch 09:00-18:00
Donnerstag 09:00-18:00
Freitag 09:00-18:00
Samstag 09:00-13:00
Sonntag Geschlossen
Kontakt

+49 2374 – 7821
info@autohaus-helmering.de

Service
Montag 08:00-18:00
Dienstag 08:00-18:00
Mittwoch 08:00-18:00
Donnerstag 08:00-18:00
Freitag 08:00-18:00
Samstag 09:00-13:00
Sonntag Geschlossen
Rechtliche Hinweise
*Kraftstoffverbrauch kombiniert (l/100km) nach RL 80/1268/EWG und CO2-Emission kombiniert (g/km). Weiter Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezigischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und hier unentgeltlich erhältlich ist.